Medienberichte

Schwäbische Post 10. April 2008

"'Luftfahrt ist nicht ernstlich bedroht'"

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In der dritten Folge unserer Serie klärt die rasende Reporterin über die Gefahren von Laserstrahlen auf

Leuchtend bunt sind sie und zaubern beeindruckende Figuren an den Himmel. Laserstrahlen können aber auch die Netzhaut verbrennen und Kleidung in Brand stecken. "Wie groß ist eigentlich die Gefahr eines Missbrauchs von Lasern, um den Luftverkehr zu behindern?" fragte ein Leser aus Aalen die rasende Reporterin. Sie sprach mit Lothar Bopp, Geschäftsführer der Aalener Firma Lobo, Hersteller und Dienstleister der Lasershowindustrie. "Kein Grund zu übertriebener Sorge", konnte Lothar Bopp beruhigen.

ANDREA KOMBARTZKY UND BRUNO BÄLDER

AALEN Ende März mussten laut Presseberichten Piloten an australischen Flughäfen mehrmals zum Landeanflug ansetzen, da sie kurzzeitig durch einen Laserstrahl geblendet wurden. In Abu-Dhabi zielte angeblich ein junger Mann in einem Jungenstreich mit einem Laserstift auf einen Hubschrauberpiloten und irritierte ihn. Auch in Fußballstadien werden so genannte Laserpointer illegal eingesetzt, um die gegnerische Mannschaft zu behindern.

"Solche Meldungen häufen sich in letzter Zeit", schrieb ein SchwäPo-Leser. "Ich frage mich, wie schädlich Laser tatsächlich sind, und wie schwer es ist, an wirklich gefährliche Geräte heran zu kommen?" Unsere rasende Reporterin machte sich auf den Weg zur Firma Lobo, dem bereits mehrfach ausgezeichneten Dienstleistungsunternehmen im Bereich Laser und Multimedia.

"Prinzipiell können Laserstrahlen bei falschem Einsatz gefährlich sein", hält Diplom-Ingenieur und Geschäftsführer Lothar Bopp zunächst fest. Gleichzeitig versichert er, dass der Betrieb von Laserstrahlen europaweit durch detaillierte Vorschriften geregelt sei. "Allerdings ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Vorhandensein einer Genehmigung nachzuprüfen."

Er vergleicht es mit dem Kauf eines Autos: "Der Verkäufer muss auch nicht überprüfen, ob der Käufer einen Führerschein hat.“ An sich sei das Auto auch ein nützlicher Gegenstand, mit dem aber "Chaoten auch eine Menge Schaden anrichten" könnten. Zudem sei die Chance äußerst gering, aus einer Entfernung von etwa 500 Metern den Laserpointer lange genug ruhig zu halten, um auf einen Piloten zu treffen.

"Es ist zwar möglich, dass der Pilot kurzzeitig geblendet wird. Doch wird der Betroffene die Orientierung schnell wieder erlangen können." Um einen bleibenden Augenschaden zu verursachen, müsste man den Laser erheblich länger auf die Netzhaut richten. "Und man bräuchte ein weitaus stärkeres Gerät." Diese seien in Deutschland verboten, aber über das Internet aus dem Ausland durchaus zu bekommen.

Da die Geräte insgesamt immer kleiner und leistungsfähiger werden, könne er sich allerdings vorstellen, dass die Hemmschwelle für den Missbrauch sinke. "Aber wer mit einem Laserstrahl Menschen blendet, macht sich strafbar", stellt er klar. Nur bei Light-Shows sei es teilweise erlaubt, direkt ins Publikum zu leuchten.

"Normen regeln auch hier die Projektion ins Publikum unter Einhaltung der zulässigen Grenzwerte", erläutert er. Zudem werde die Show vorher durch einen Sachverständigen vom TÜV überprüft und von der Berufsgenossenschaft oder vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt.

Um einen Laser dieser Stärke in der Öffentlichkeit überhaupt verwenden zu dürfen, müsste man einen "Laserschein" erwerben. "Dieser weist einen Laserschutzbeauftragten als Sachverständigen in dieser Technik aus", sagt Bopp.

Zudem müssten bei Großveranstaltungen auch die Luftraumaufsichtsbehörden informiert werden, die den Luftverkehr entsprechend umleiteten. "Wir haben in Aalen eine Dauergenehmigung für Tests von unserem Firmengelände bis zum Fernsehturm", erläutert Bopp. Unter Einhaltung all dieser Vorgaben seien Laserstrahlen weder bedrohlich, noch gefährlich. "Wenn Chaoten mit Laserstrahlen Unfung anstellen, dann ist das nicht gesetzeskonform", betont er.

Polizeisprecher Bernhard Kohn von bestätigt, dass es "kein Spaß" sei, mit Laserstrahlen die Gesundheit anderer Menschen zu bedrohen: "Bei gefährlicher Körperverletzung, beispielsweise wenn das Augenlicht beschädigt wird, droht dem Täter ein Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Haft."

 

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